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Rechte und Ansprüche bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall

 

Ist man selber Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so hat man gewisse Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung (vorausgesetzt, man ist nicht selber der Unfallverursacher).

Folgende Rechte stehen einem zu:

die gegnerische Haftpflichtversicherung muss einem alle durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzen (für Reparatur, Leihwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.)
§249 Abs. 2 S.1 BGB: "Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu."
man hat ein Recht auf einen Anwalt, dem sogar die gesamte Schadensabwicklung übertragen werden kann.
Unfall Gutachen / Gutachter
Jeder darf einen Unfall Gutachter seiner Wahl zur Bestimmung seines Schadens beauftragen, aber nur ab einer gewissen Schadenshöhe (i.d.R. 715 Euro) wird dieser von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Wer also nach einem Bagatellunfall sofort zu einem Gutachter geht, muss damit rechnen, die Kosten des Gutachters selbst zu bezahlen.

Doch Vorsicht bei einem Gutachter, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat.

Ein Kfz Sachverständiger arbeitet immer nach bestem Wissen und Gewissen, doch heutzutage steht diese Innung unter Druck der Versicherungen, sie werden schriftlich(!) angewiesen, Schäden nach den Richtlinien der Versicherungen zu bewerten und was das heißt, kann sich ja jeder denken: die Schadenskosten werden am unteren Limit bewertet.

Die Versicherungen versuchen Kosten zu sparen, um selbst wirtschaftlich zu arbeiten (u.a. Gewinn an der Börse) und um mit günstigen Tarifen neue Kunden anzulocken.

Die Kosten für einen Haftpflichtschaden haben sich in den vergangenen 25 Jahren von durchschnittlich ca. 1800 Euro auf 3500 Euro für die Versicherungen fast verdoppelt.

Bei rund vier Millionen Unfällen im Jahr lassen sich durch Kürzungen bei den Schadensabwicklungen Beträge im dreistelligen Millionenbereich einsparen. Meist ist dies jedoch nicht legal.

Daher hinterfragen Sie das Unfall Gutachten des von der Versicherung bestimmten Gutachters, im Zweifel lassen sie ein zweites Unfall Gutachten von einem Gutachter Ihrer Wahl machen.

Achten Sie auch auf die Punkte "Wertminderung", "Wiederbeschaffung" und "Restwert", diese sollten in dem Gutachten genannt werden.

Immer häufiger kommt es vor, dass die Versicherungen die Unfall Gutachten welche durch die Geschädigten eingereicht werden von externen Firmen auf Plausibilität prüfen lassen. Das ist die neuste Masche der Versicherungen, um Kosten zu streichen, doch viele der Streichungen sind nicht legitim. Wer dies nicht weiß und den Versicherungen vertraut, der verschenkt bares Geld.
Kommen Ihnen die Kürzungen dubios vor, schalten Sie einen Anwalt ein (der Ihnen ja, wie oben gesagt, auch zusteht). Droht Ihr Anwalt mit einer Klage vor Gericht, so erstatten die Versicherungen meist die gekürzten Kosten, weil sie wissen, dass sie vor Gericht verlieren würden und dann auch die Gerichtskosten tragen müssten.

Fiktive Abrechnung ohne Reparatur

Für den Geschädigten gibt es keine Reparaturpflicht, rechnet er nach Unfall Gutachten ("fiktiv") ab und lässt den Schaden NICHT reparieren, so bekommt er nur den Betrag des Gutachtens OHNE die Mehrwertsteuer ersetzt. Eine fiktive Abrechnung ist legitim!!!

Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Ihnen bei den Arbeitskosten nicht ein abstrakter Mittelwert (MSV = Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und Fachwerkstetten) gutgeschrieben wird. Sie haben laut Urteil des BGH anrecht auf den Stundenlohn einer Markenwerkstatt.

BHG Urteil v. 29.04.03 AZ: VI ZR 398/02: "Ein Geschädigter, der "fiktiv" abrechnet, darf von der Versicherung den Stundenlohn einer Markenwerkstatt verlangen. Es ist nicht zulässig, wenn die Versicherung nur den "MSV-Wert" anerkennt."

Weitere "beliebte" Kürzungen gibt es beim "UPE-Aufschlag" und bei den "Verbringungskosten".
Der UPE-Aufschlag (unverbindliche Preisempfehlung) wird auf Originalersatzteile erhoben. Es ist die Marge, die die Werkstatt gegenüber den Listenpreisen an den Teilen verdient. Der UPE-Aufschlag liegt in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent auf die Ersatzteile.
Verfügt die Werkstatt über keine eigene Lackiererei, so fallen Verbringungskosten an. Das Fahrzeug wird dann zu einer externen Lackiererei verbracht und wieder abgeholt. Die Kosten für diesen Transport nennt man Verbringungskosten.
Auch der UPE-Aufschlag und die Verbringungskosten können von der Versicherung nicht gestrichen werden, selbst bei der "fiktiven" Abrechnung sind sie zu erstatten.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist ein sogenannter immaterieller Schaden, der nach deutschem Recht schadensersatzpflichtig ist.
Sollte jemand bei einem Pkw Unfall körperlich verletzt worden sein und somit einen Körperschaden erleiden, seelische Belastungen oder sonstige Unwohlgefühle verspüren, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, das Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch das Gericht bestimmt, es gibt keine verbindlichen Richtlinien über die Höhen bei bestimmten Verletzungen.
Jede Fall wird einzeln betrachtet, da immer verschiedene Faktoren (z.B. Teilschuld am Pkw Unfall, Schwere der Verletzung) in Betracht gezogen werden müssen.
Es gibt zwar sogenannte "Schmerzensgeldtabellen", doch diese zeigen nur Richtwerte.
Beispielsweise werden bei dem allseits bekannten "Schleudertrauma", auch unter dem HWS-Syndrom bekannt, durchschnittlich 600 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Sollten Sie durch einen Pkw Unfall verletzt worden sein, sollten Sie die Abwicklung bezüglich des Schmerzensgeldes in die Hand eines Anwaltes legen. Die Versicherungen werden sicherlich zunächst versuchen Ihnen weniger Geld anzubieten, als Ihnen zusteht. Das Ergebnis bei einem aussergerichtlichen Vergleich oder einem Urteil wird zu 99 Prozent immer größer sein, als das erste "Angebot" der Versicherung.
Das Schmerzensgeld ist vererblich, es steht also auch z.B. Verwandten zu, die durch einen Unfall einen Angehörigen verloren haben und dadurch körperlich und seelisch beeinträchtigt werden.

Abschleppkosten

Ist Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder ist die Fahrsicherheit durch den Unfall stark beeinträchtigt, so muss das Auto von der Unfallstelle entfernt werden. Das gleiche gilt auch für eine Bergung des Fahrzeugs, falls sich dieses beispielsweise überschlagen haben sollte oder im Graben fest steckt. In der Regel ruft man dann einen Abschleppunternehmer, der auch bezhalt werden möchte.
Ist man Mitglied in einem Automobilclub (z.B. ADAC,ACE) so ist das kostenlose Abschleppen meist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Andernfalls wird nach verschiedenen Faktoren abgerechnet (Aufwand, Fahrtstrecke, Nachtzeit u.a.).
Auch die Abschleppkosten können bei der Versicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden.

Defekte Ausrüstung und Gepäck

Sollten in Ihrem Pkw Gepäckstücke (Koffer, Sporttaschen, Notebooktaschen usw.) oder Ausrüstungsgegenstände (Navigationsgeräte, Kindersitze usw.) beschädigt worden sein, so haben sie auch auf diese Anspruch auf Schadensersatz.

Wertminderung

Ein Unfallauto ist im Wiederverkauf nicht so viel wert, wie ein Auto, welches keinen Unfall hatte.
Daher gibt es einen Anspruch auf Wertminderung für Fahrzeuge bis zu einem gewissen Fahrzeugalter.

Totalschaden

Bürgerfreundlich ist ein Urteil des BGH vom 08.12.2009 mit dem Aktenzeichen VI ZR 119/09, welches auch 130%-Regelung genannt wird.
Normal erleidet jedes Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden, dessen Reparaturkosten nach einem Unfall höher sind, als der aktuelle Zeitwert.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Reparaturkosten auch 130% betragen dürfen, wenn das Fahrzeug anschließend länger als sechs Monate genutzt wird.
Sinn des Urteils ist es dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, das ihm vertraute Fahrzeuge weiter nutzen zu können.

Leihwagen oder Nutzungsausfall

Auf eins von beiden hat man als Geschädigter eines Verkehrsunfalls anspruch. Muss man weiterhin mobil sein, wird man sich wahrscheinlich für einen Leihwagen entscheiden.
Ein Leihwagenwagen kann für die Dauer der Reparatur in Anspruch genommen werden. Welcher Typ Leihwagen einem zusteht richtet sich nach der Größe des eigenen Autos. Man hat also kein Anspruch auf ein Mittelklasseauto wenn man selber nur einen Kleinwagen fährt.
Ist man beruflich nicht unbedingt auf sein Auto angewiesen, so kann man anstelle des Leihwagens Nutzungsausfall beantragen. Der Nutzungsausfall wird pro Tag berechnet, an denen das eigene Fahrzeug sich in der Reparatur befindet.
Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich auch nach der Größe des eigenen Pkws und ist in elf verschiedene Klassen unterteilt.

Telefon- und Portokosten

Da ein Unfall auch viel Papierkram und Telefonieren mit sich bringt, kann man die Kosten dafür mit 30 Euro ansetzen.

Kontakt
Geschäftsführer: Alexander Liebl
Barschweg 15
93333 Neustadt / Donau
Tel: 09445 / 75 222 09 o. 93 88 90
Fax: 09445 / 99 116 96
Mobil: 0172 / 524 03 81